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Sehr geehrter Gast,wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen für Pauschalangebote. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Bestandteil des Reisevertrages, den Sie – nachstehend „der Kunde“ – mit der Tegernseer Tal Tourismus GmbH, nachstehend „TTT“ abgekürzt, als Reiseveranstalter abschließen. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalangebote der TTT. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Verträge über Beherbergungsleistungen bzw. deren Vermittlung
1. Abschluss des Vertrages
1.1. Der Kunde kann sein Interesse an einer Buchung der TTT mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über das Internet übermitteln.
Diese Mitteilung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des Kunden an die TTT dar und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Reisevertrages nach den Wünschen des Gastes.
1.2. Die TTT unterbreitet auf der Grundlage der Buchungsanfrage des Kunden diesem ein verbindliches Angebot, gegebenenfalls auch für in Betracht kommende Alternativen, und bietet damit dem Kunden rechtsverbindlich den Abschluss eines Reisevertrages an. Grundlage dieses Angebots sind die Angaben zu Preisen und Leistungen im Angebot und die dort in Bezug genommene Reise-/Katalogausschreibung im Buchungskatalog oder im Internet sowie diese Reisebedingungen.
1.3. Der Reisevertrag kommt für den Kunden und die TTT rechtsverbindlich zu Stande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der im Angebot bezeichneten Frist und in der dort angegebenen Form unverändert annimmt. Die TTT wird dem Kunden im Regelfall in den Eingang seiner Annahmeerklärung schriftlich bestätigen und gleichzeitig den Sicherungsschein gemäß § 651k BGB übermitteln. Der Reisevertrag kommt jedoch rechtsverbindlich bereits mit dem Eingang der Annahmeerklärung des Kunden bei der TTT zustande.
2. Anzahlung/Restzahlung
2.1. Mit Vertragsschluss (Zugang der Annahmerklärung des Kunden zum Angebot der TTT) und nach Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart und in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, 10 % des Reisepreises.
2.2. Die Restzahlung ist 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, falls im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, der Sicherungsschein übergeben ist und soweit feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 8. dieser Bedingungen genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 3 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.3. Abweichend von der Regelung in Ziffer 3.1 und 3.2 entfällt die Verpflichtung zur Übergabe eines Sicherungsscheins,
a) falls die Pauschalreise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,– pro Person nicht übersteigt,
b) falls vertragliche Leistungen keine Beförderung von und zum Urlaubsort beinhalten und vereinbart und in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis erst nach Reiseende vor Ort zu bezahlen ist.
2.4. Ist die TTT zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und leistet der Reisegast Anzahlung oder Restzahlung nicht oder nicht vollständig zu den vereinbarten Fälligkeiten, ohne dass ein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, so ist TTT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisegast mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 4 dieser Bedingungen zu belasten.
3. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
3.1. Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der TTT.
3.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer stehen der TTT Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen der TTT wie folgt zu, wobei gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung von Reiseleistungen berücksichtigt sind:
a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn:
10 % des Reisepreises
b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn:
20 % des Reisepreises
c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn:
40 % des Reisepreises
d) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn:
60 % des Reisepreises
e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise: 90 % des Reisepreises
3.3. Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wird dringend empfohlen.
3.4. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, der TTT nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
3.5. Die TTT behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit die TTT nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht die TTT einen solchen Anspruch geltend, so ist die TTT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
3.6. Für Rücktritt und Umbuchung gilt, dass bei gebuchten Eintrittskarten Kosten die durch die Rückgabe oder die Änderung entstehen, neben dem Umbuchungsentgelt bzw. der Rücktrittsentschädigung gesondert zu bezahlen sind, soweit es der TTT nicht gelingt, die Eintrittskarte anderweitig zu verwenden.
3.7. Durch die vorstehenden Regelungen bleibt das Recht des Kunden/Gastes nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
4. Obliegenheiten des Reisenden/Kunden
(Mängelanzeige, Kündigung, Ausschlussfrist)
4.1. Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel unverzüglich der TTT anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere dem Unterkunftsbetrieb ist nicht ausreichend.
4.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem Reisenden die Durchführung der Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der TTT erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der Reisende den Reisevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die TTT, bzw. ihre Beauftragten eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der TTT oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
4.3. Der Reisende hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber der TTT unter der nachfolgend angegebenen Anschrift geltend zu machen. Eine fristwahrende Anmeldung kann nicht bei den Leistungsträgern, insbesondere nicht gegenüber dem Unterkunftsbetrieb erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
5. Besondere Obliegenheiten des Kunden/Reisenden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellness-Angeboten
5.1. Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Reisenden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder die Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.
5.2. Die TTT schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Reisenden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen
5.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die TTT nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.
6. Haftung
6.1. Die vertragliche Haftung der TTT, für Schäden, die nicht Körperschäden sind ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder die TTT für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
6.2. Die TTT haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots der TTT sind und für den Kunden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder
b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.)
6.3. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil des Pauschalangebots der TTT sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale lediglich nach Ziff. 7.2 lediglich vermittelt werden, haftet die TTT nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Soweit solche Leistungen Bestandteil der Reiseleistungen sind, haftet die TTT nicht für einen Heil oder Kurerfolg.
7. Rücktritt der TTT
7.1. Die TTT kann, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, beim Nichterreichen einer ausgeschrieben oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, bis 3 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
7.2. Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen.
7.3. Die TTT ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
7.4. Ergibt sich schon vor Ablauf der in Ziffer 8.1 bezeichneten Frist, dass die Reise nicht durchgeführt wird, so ist die TTT verpflichtet, den Rücktritt unverzüglich zu erklären.
7.5. Im Falle des Rücktritts erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
8.1. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von der TTT zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung.
8.2. Die TTT wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Kunden zurück bezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die TTT zurückerstattet worden sind.
9. Verjährung
9.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von TTT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TTT beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TTT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TTT beruhen.
9.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
9.3. Die Verjährung nach Ziffer 9.1 und 9.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
9.4. Schweben zwischen dem Kunden und TTT Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder TTT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem TTT findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
10.2. Der Kunde kann die TTT nur an dessen Sitz verklagen.
10.3. Für Klagen der TTT gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der TTT vereinbart.
10.4. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und der TTT anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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Reiseveranstalter ist:
Tegernseer Tal Tourismus GmbH
vertreten durch: Geschäftsführer Georg Overs
Telefon: 0 80 22 / 9 27 38-0 · Telefax: 0 80 22 / 9 27 38-22 · E-Mail: info@tegernsee.com